Es werden nur Zapfenweine vergütet, die die Weinhandlung Ritschard dem jeweiligen Produzenten weiterverrechnen kann. Von der Zapfenwein-Regelung ausgeschlossen sind insbesondere Weine, die mit synthetischen Korken oder Drehverschluss verschlossen sind oder Weine, die das empfohlene Genussalter überschritten haben.